Satzung des Förderverein THW OV Emmendingen e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein THW OV Emmendingen“ mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.).
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Kenzingen (Landkreis Emmendingen).
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung der Jugendpflege.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Durchführung von Rettungsmaßnahmen
- Die Entwicklung von Verfahren zur Rettung aus Lebensgefahr
- Die Bereitstellung von Personen/Material zur Rettung aus Lebensgefahr
- Die Ausbildung von Personen zur Rettung aus Lebensgefahr
- Nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch über Maßnahmen zur Rettung aus Lebensgefahr
- Die Verbreitung des Gedankens der Lebensrettung
- Erziehung der Jugend zur tätigen Nächstenhilfe
- Erziehung der Jugend zum sozialen Verhalten in der Gemeinschaft
- Heranbildung der Jugend zur Übernahme von Verantwortung
- Weckung von Kreativität der Jugendlichen
- Nationale und internationale Jugendbegegnungen
- Veranstaltung von Vergleichswettbewerben
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(6) Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung(en) / des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts verwendet.
§ 4 Auflösung des Vereins / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes
(1) Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses
amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich an die THW-Jugend Emmendingen zu überweisen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Fällt die in dieser Satzungsbestimmung benannte begünstigte Einrichtung durch Liquidation weg oder ist ihre Gemeinnützigkeit weggefallen, ist eine andere gemeinnützige Einrichtung als Empfängerin des Vermögens in der Satzung des Vereins zu nennen. Diese Anpassung der Satzung hat spätestens zu erfolgen, wenn bei Auflösung des Vereins die benannte begünstigte Einrichtung nicht mehr besteht oder ihre Steuerbegünstigung verloren hat.
§ 5 Gliederung und Mitgliedschaft
(1) Es kann folgende Mitgliedschaften geben:
- Aktives Mitglied
- Förderer
- Ehrenmitglied
(2) Ein aktives Mitglied ist eine natürliche Person und muss zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Helfer des Ortsverbandes Emmendingen sein. Ein aktives Mitglied wird aufgrund eines Antrages aufgenommen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Ein Förderer ist eine juristische oder natürliche Person. Ein Förderer wird aufgrund eines Antrages aufgenommen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Ein Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung durch den einfachen Mehrheitsbeschluss ernannt.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Den Tod
- Schriftlichen Antrag zum Ende des Geschäftsjahres
- Verlust der Rechtsfähigkeit
- Ausschluss nach §5 Abs. 6 oder §5 Abs. 7
- Austritt nach Artikel §5 Abs. 8
(6) Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereines oder des THW, so ist dieses Mitglied vom Vorstand zu hören und kann danach von ihm durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene unter Angabe von Gründen binnen vier Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss.
(7) Mitglieder die bis zum 15. März ihren Beitrag nicht entrichtet haben, werden bis zum 30.April des Geschäftsjahres durch den Vorstand ausgeschlossen.
(8) Aktive Mitglieder, die aus dem THW austreten, werden automatisch zu einem Förderer.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keinerlei Rückvergütung oder Ausschüttung aus dem Vereinsvermögen.
§ 6 Mittel des Vereins und Beiträge
(1) Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden.
(2) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag (Stand 2009: 24,- EUR), den sie gemäß einfachen Mehrheitsbeschluss in seiner Höhe festlegen.
(3) Ehrenmitglieder müssen keinen Mitgliedsbeitrag entrichten.
(4) Beiträge sind bis zum 15. März des Geschäftsjahres fällig.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jeweils in den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 25% (fünfundzwanzig v.H.) der Mitglieder einberufen. Zwischen Absendung der Einladung und dem Zeitpunkt der Versammlung müssen mindestens 14 Tage liegen.
(2) Jedes aktive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wahlen sind, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird, geheim und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ab sieben anwesenden aktiven Mitgliedern beschlussfähig. Bei Wahlen ist gewählt wer die meisten Stimmen erhält. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, so ist er nur dann gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit der Kandidaten findet eine Stichwahl statt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode durchzuführen.
(3) Die Beschlüsse und die Wahlen der Mitglieder sind in einem Protokoll niederzuschreiben und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind jeweils in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen. Erfolgt kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung
- Die Wahl von zwei Kassenprüfern
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Abberufung des Vorstandes
- Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
(5) Zur Satzungsänderung, sowie zur Auflösung des Vereines ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- Dem Vorsitzenden
- Dem stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem Kassenwart
- Dem Schriftführer
- Dem/den Einheitsführer(n) des Ortsverbandes
- Einem Jugendbetreuer des Ortsverbandes
- Dem Ortsbeauftragten des Ortsverbandes
(2) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart vertreten jeweils zu zweit den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereines abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(3) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß über alle Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat der Mitgliederversammlung einen jährlichen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
(4) Der Schriftführer verwaltet die Protokolle und Beschlüsse der Versammlungen und Sitzungen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung. Die Auslagen sind ihnen zu erstatten.
(6) Jedes Vorstandsmitglied muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins kann Anträge an den Vorstand richten. Die Anträge sind formlos schriftlich zu stellen. Über denselben Antrag darf nur einmal abgestimmt werden.
(8) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand wird, mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, die Funktions- und/oder Mandatsträger des THW und/oder THW-Jugend sind, für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt der bestehende Vorstand im Amt.
(9) Der Vorstand ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Vorstandsmitglieder teilnehmen.
(11) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart dürfen jeweils zu zweit bis zu einem Betrag von 150,- EUR (Brutto) satzungskonforme Beschaffungen gemeinsam beschließen. Ein gesonderter Vorstandsbeschluss ist hierfür nicht notwendig. Beschaffungen über diesen Betrag hinaus müssen vom Vorstand beschlossen werden.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatz-Kassenprüfer. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören und haben das gesamte Rechnungswesen des Vereins zu überprüfen und den Prüfbericht der Jahreshauptversammlung zu erstatten.
§ 11 Haftung
(1) Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen
(2) Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und seinen Mitglieder ist ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches Verhalten vorliegt.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister (nach §71 Abs. 1 Satz 1 BGB) in Kraft.
(2) Die bisherige Satzung sowie in Widerspruch zu dieser Satzung stehende Beschlüsse des Vereines treten mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und der Eintragung in dem Vereinsregister dieser Satzung außer Kraft.
Information:
Diese Satzung wurde im Amtsgericht Kenzingen am 22.02.2011 eingetragen und ersetzt die Satzung vom 18.12.1975. Am 18.04.2016 wurde die Satzung in §4(2) aktualisiert und beim Amtsgericht Kenzingen eingetragen.